Das Anbieter-Feld hat einen Standardvorschlag, der folgendermaßen aussieht:
Einzelperson, Unternehmen oder jede andere Instanz, die für die Website oder App verantwortlich ist.
Z.B. iubenda s.r.l. Via San Raffaele, 1 – 20121 Mailand (Italien)
Neben diesen schlicht gehaltenen Anbieterangaben können Sie einige HTML-Tags wie fett, kursiv usw. verwenden.
Damit eröffnen sich Ihnen nicht nur rein stilistische Möglichkeiten, sondern auch zusätzliche Angabemöglichkeiten. Sie können alle weiteren Informationen hinzufügen, die Sie benötigen, wie z.B. eine ernannte Person/Datenschutzbeauftragter (DSB). Ein Beispiel hierzu sehen Sie in diesem Screenshot:
Die Kontakt-E-Mail des Anbieters wird automatisch in genau diesem Bereich hinzugefügt und aus dem E-Mail-Formularfeld unter dem Feld für den Anbieter vorausgefüllt (wie im Bild oben zu sehen).
Anzeige einer gebührenfreien Nummer
Wenn das CCPA für Ihr Unternehmen gilt, Ihr Unternehmen direkt mit Verbrauchern interagiert und nicht ausschließlich online operiert, müssen Sie „zwei oder mehrere festgelegte Methoden“ für die Einreichung von CCPA-Anträgen angeben. Bei einer dieser Methoden muss es sich um eine gebührenfreie Telefonnummer handeln. In solchen Fällen können Sie die erforderliche Nummer ganz einfach über das Inhaber Feld hinzufügen.
Wenn Sie möchten, können Sie leicht DSB-Details oder Informationen über Ihren offiziellen EU-Vertreter im Anbieter-Feld anhängen. Das folgende Beispiel veranschaulicht die Verwendung einer HTML (Sie können den Code einfach kopieren und einfügen, um die Informationen durch Ihre eigenen Angaben zu ersetzen):
Your Company Ltd.
Via Torino, 2 - 20123 Milan (Italy)
<strong>DATA PROTECTION OFFICER (DPO)</strong>
ePrivacy Consultants
represented by Dr. John Doe
Viale Bianco 21, 20354 Milan, Italy
contact: privacy@contactemail.net
Damit erhalten Sie das folgende Ergebnis:
Bitte denken Sie daran, dass das Anbieter-Feld gültige Identifikationsangaben (auf Englisch) enthalten muss.
Bei den AGBs können die erforderlichen Informationen für das Feld des Anbieters je nach Ihrem Herkunftsland oder der Art Ihrer Geschäftstätigkeit variieren. Wie beim Feld „Anbieter“ in der Datenschutzerklärung ist es jedoch auch hier wichtig, sicherzustellen, dass die in diesem Feld enthaltenen Informationen Sie rechtmäßig identifizierbar machen.
Wenn Sie bereits eine korrekt ausgefüllte Datenschutzerklärung auf derselben Website/ App haben, für die Sie das Dokument mit den AGBs erstellen, ist es wahrscheinlich, dass Sie bereits einige der für das Feld „Anbieter der AGBs“ erforderlichen Identifikationsangaben eingegeben haben. Dies liegt daran, dass innerhalb des Generators das Feld des Anbieters und die zugehörigen Daten zwischen der Datenschutzerklärung und den AGBs ausgetauscht werden.
Da die AGBs jedoch auch zusätzliche branchen- oder länderspezifische Anforderungen haben können, empfehlen wir Ihnen dringend die folgenden Aspekte sorgfältig zu lesen.
Folgende Informationen werden am häufigsten benötigt (weitere länderspezifische Informationen finden Sie im anschließenden Bereich):
Da AGBs rechtsverbindliche Verträge sind, ist es wichtig, hier legitime Kontaktdaten anzugeben. Bedenken Sie auch, dass Kunden in vielen Fällen nach dem Verbraucherrecht in der Lage sein müssen, Sie im Bedarfsfall zu kontaktieren.
Bitte wenden Sie zusätzlich zu den obigen Angaben die folgenden Punkte an, wenn Sie in den unten aufgeführten Ländern ansässig sind.
Der Anbieter hat außerdem Folgendes anzugeben (falls zutreffend):
Der Anbieter muss außerdem Folgendes angeben (falls zutreffend):
Wenn das Unternehmen einem regulierten Beruf angehört, muss der Anbieter die Berufsbezeichnung und den Mitgliedstaat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen wurde, sowie den Namen des Berufsverbandes angeben, in dem er eingeschrieben ist.
Zusätzlich müssen die Kontaktinformationen des Anbieters eine direkte Kommunikation ermöglichen.
Article 19 of the loi n° 2004-575 du 21 juin 2004 pour la confiance en l’économie numérique; article L.221-5 of the Consumer Code; article 1127-1 of the Civil code.
Der Anbieter muss außerdem Folgendes angeben (falls zutreffend):
Artikel 7 der Gesetzesverordnung Nr. 70/2003, Artikel 48 -1 und 49 des Verbrauchergesetzbuches.
Der Anbieter muss ferner angeben:
Die Verbrauchervertragsverordnung 2013, das Datenschutzgesetz 1998 und das Menschenrechtsgesetz 1998 (auf Englisch).
Der Anbieter muss außerdem Folgendes angeben (falls zutreffend):
Article 10, Ley 34/2002, of the 11th of July, de servicios de la sociedad de la información y de comercio electrónico
Der Anbieter muss außerdem Folgendes angeben (falls zutreffend):
Volet VI “Pratiques du marché et protection du consommateur” of the Belgian Code of Economy, 31st of May 2014.
The Uniform Electronic Transaction Act is a United States Uniform Act, adopted by 47 states, Washington, New York and Illinois have other similar legislation.