Hier finden Sie alles, was Sie über die jüngste Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) zu denvon großen Online-Plattformen eingesetzten „Einwilligung oder Bezahlung“-Modellen wissen müssen. 👇
Hintergrund
- Geldbuße in Irland verhängt: Meta wurde von der irischen Datenschutzkommission wegen Metas Praktiken im Zusammenhang mit zielgerichteter Werbung mit einer Geldbuße von 390 Millionen Euro belegt.
- Metas Anwendungsversuch: Meta hat auf den Meta-Plattformen Facebook und Instagram das „Pay or okay“-Modell“ eingeführt, das von Nutzern verlangt, entweder in zielgerichtete Werbung einzuwilligen oder für den Dienst zu bezahlen.
- Verbindliche Entscheidung des EDSA: Im November 2023 hat der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) eine verbindliche Entscheidung erlassen, die Metas Praktiken im Zusammenhang mit zielgerichteter Werbung im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum untersagt und damit die Prüfung verschärft, wie personenbezogene Daten bei der Werbung verwendet werden.
- Antrag auf formelle Stellungnahme: Als Reaktion auf die Entwicklungen und die anhaltenden Bedenken forderten die Datenschutzbehörden der Niederlande, Norwegens und Hamburgs den EDSA auf, sich offiziell mit den „Einwilligung oder Bezahlung“-Modellen zu befassen, insbesondere mit denen, die von großen Plattformen wie Meta eingesetzt werden.
- Aussagekräftige Stellungnahme des EDSA: Der EDSA hat eine ausführliche Stellungnahme zu den „Einwilligung oder Bezahlung“-Modellen der großen Online-Plattformen veröffentlicht und damit auf die Bedenken der Datenschutzbehörden reagiert.
Die Stellungnahme des EDSA: Wichtigste Erkenntnisse
Nach Ansicht des EDSA können diese Online-Plattformen die Bedingungen für eine rechtsgültige Einwilligung in der Regel nicht erfüllen, wenn den Nutzern lediglich die Möglichkeit gegeben wird, entweder in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten für verhaltensbasierte Werbezwecke einzuwilligen oder eine Gebühr zu bezahlen.
👉 Der EDSA empfiehlt, dass sich große Online-Plattformen nicht ausschließlich auf das Angebot kostenpflichtiger Alternativen als standardmäßigen Ansatz stützen. Sie sollten in Erwägung ziehen, eine „gleichwertige Alternative“ anzubieten, für die keine Zahlung erforderlich ist. Wenn für den Zugang zu diesem alternativen Dienst eine Gebühr erhoben wird, müssen die Plattformen auch eine zusätzliche kostenlose Option anbieten.
Idealerweise sollte diese kostenlose Option keine verhaltensbasierte Werbung umfassen. Stattdessen wird vorgeschlagen, dass sie weniger aufdringliche Arten von Werbung umfasst, die personenbezogene Daten nur minimal oder gar nicht verarbeitet.
Diese Alternative darf keine Verarbeitung zu Zwecken der verhaltensbasierten Werbung umfassen und könnte beispielsweise eine Version des Dienstes mit einer anderen Form von Werbung sein, bei der weniger (oder gar keine) personenbezogenen Daten verarbeitet werden, z. B. kontextbezogene oder allgemeine Werbung oder Werbung, die auf Themen basiert, welche Betroffene aus einer Liste von Interessengebieten ausgewählt haben.
Diese Empfehlung ist entscheidend, um zu gewährleisten, dass die Einwilligung rechtmäßig und freiwillig erteilt wird, und so Situationen zu vermeiden, in denen sich Nutzer unter Druck gesetzt fühlen, ihre Einwilligung zur Datenverarbeitung zu erteilen, weil es keine anderen brauchbaren Optionen gibt.
Im Wesentlichen könnte dies bedeuten, dass den Nutzern drei Optionen zur Verfügung gestellt werden, anstatt der begrenzten zweiteiligen Auswahl:
- Allen zustimmen: Dies umfasst auch die Einwilligung in die Verarbeitung von Daten für verhaltensbasierte Werbung.
- Mit nicht-verhaltensbasierter Werbung zustimmen: Einwilligung ohne verhaltensbasiertes Tracking.
- Bezahlen: Kostenpflichtiger Zugang, ohne dass personenbezogene Daten zu verhaltensbasierten Werbezwecken verarbeitet werden.
Beurteilung rechtsgültigen Einwilligungen
Der EDSA wies darauf hin, dass die folgenden Kriterien berücksichtigt werden sollten, um zu ermitteln, ob eine rechtsgültige Einwilligung vorliegt:
- Konditionalität: Die für die Verarbeitung Verantwortlichen müssen sicherstellen, dass alle Voraussetzungen für eine freiwillig und rechtsgültig erteilte Einwilligung erfüllt sind. Die Rechtmäßigkeit der Einwilligung muss durch Einzelfallprüfung festgestellt werden.
- Nachteil: Verantwortliche dürfen keine Bedingungen stellen, durch die den Betroffenen aufgrund der Verweigerung ihrer Einwilligung Nachteile entstehen, und die zu Einschränkungen beim Zugang zu Diensten, beruflichen Netzwerken oder Inhalten führen.
- Leistungsungleichgewicht: Verantwortliche müssen Marktdominanz, Lock-in-Effekte, Abhängigkeitsniveaus und Zielgruppenmerkmale beurteilen, um ein Leistungsungleichgewicht zu vermeiden.
- Granularität: Betroffene sollten in der Lage sein, ihre Einwilligung zu einzelnen Verarbeitungtätigkeiten zu geben.
Künftige EDSA-Maßnahmen
Der EDSA beabsichtigt, mit Stakeholdern zu kommunizieren und gleichzeitig Leitlinien zu entwickeln, in denen gründlicher auf „Einwilligung oder Bezahlung“-Modelle eingegangen wird. Der Zweck dieser kommenden Handlungsempfehlung ist es, deutlicher zu machen, wie Online-Plattformen diese Modelle nutzen können und dabei gesetzeskonform zu handeln.
Wir werden die Herausgabe dieser Leitlinien beobachten und Sie nach deren Veröffentlichung informieren.
Holen Sie Nutzereinwilligungen in Übereinstimmung mit den Datenschutzbestimmungen verschiedener Gesetze und in mehreren Sprachen ein.
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